Gemeinsam alt werden …ist oft auch mit Pflege verbunden.
Dafür haben Berufstätige das Recht auf eine Auszeit. Foto: Techniker
Krankenkasse
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Für die Pflege: Vom Job freigestellt
In Deutschland leben über 2,3 Millionen Pflegebedürftige,
zwei Drittel von ihnen werden zu Hause gepflegt. Um mehr als eine Million
Pflegebedürftige kümmern sich dabei ausschließlich ihre Angehörigen. Wenn ein
Familienmitglied plötzlich pflegebedürftig wird, stehen Familien vor vielen
neuen Aufgaben und oft auch vor der Frage, wie sie Beruf und Pflege miteinander
vereinbaren können. Das Pflegezeitgesetz bietet Hilfe, denn es regelt
Freistellungen im Zusammenhang mit der Pflege von Angehörigen im Haushalt.
Darauf weist die Techniker Krankenkasse (TK) hin.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf,
vorübergehend der Arbeit fernzubleiben. Der Gesetzgeber möchte Betroffenen auf
diese Weise ermöglichen, einen nahen Angehörigen umgehend pflegen zu können.
Seit dem 1. Januar 2012 gibt es zudem die so genannte Familienpflegezeit.
Maximal zwei Jahre sollen Arbeitnehmer dabei ihre Arbeitszeit reduzieren
können, wenn sie einen Angehörigen pflegen.
Zu den "nahen Angehörigen" zählen Ehegatten,
Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern,
Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, Schwiegereltern
sowie Schwiegerkinder und ebenso Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des
Ehegatten oder Lebenspartners.
Kurzzeitige Pflege
Bei kurzfristigem Hilfebedarf kann ein Arbeitnehmer bis zu
zehn Tage "freinehmen". In dieser Zeit hat der er keinen Anspruch auf
sein Gehalt. Der Anspruch kann aber in einem Tarifvertrag, einer
Betriebsvereinbarung oder individuell im Arbeitsvertrag geregelt werden. Um
seinen Versicherungsschutz in der Sozialversicherung muss sich der Pflegende
für diese kurzzeitige Freistellung nicht kümmern, er bleibt bestehen.
Pflegezeit
Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, haben Arbeitnehmer in
Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten einen Anspruch auf unbezahlte
Pflegezeit – für bis zu sechs Monate.
Gehalt gibt es während der "Auszeit" nicht. Damit man während dieser Zeit sozialversichert bleibt,
sollte man unbedingt mit seiner Krankenkasse sprechen, rät die TK.
Sozialversichert während der Pflegezeit
Wer sich während der Pflegezeit voll von der Arbeit
freistellen lässt, kann sich auf verschiedenen Wegen in der Kranken- und
Pflegeversicherung versichern, zum Beispiel in der Familienversicherung beim
Ehegatten oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Wenn eine
Familienversicherung nicht in Frage kommt, gibt es die Möglichkeit, sich in der
gesetzlichen Krankenkasse freiwillig zu versichern. Dann sind eigene Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die Pflegekasse des Angehörigen
leistet hierzu einen Beitragszuschuss, den man separat beantragen muss. Das
gilt auch, wenn der Angehörige privat pflegeversichert ist.
Keine Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten
Beschäftigte, die sich nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Sie
bleiben versicherungspflichtig, es sei denn, sie arbeiten in der Pflegezeit nur
als geringfügig Beschäftigte, zum Beispiel in einem Minijob. Wer unmittelbar
vor Beginn der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert
war, für den übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Beiträge.
Die Pflegezeit kann als Pflichtbeitragszeit in der
Rentenversicherung gewertet werden, wenn die Pflege mindestens 14 Stunden
wöchentlich in Anspruch nimmt und der Angehörige außerdem Leistungen aus der
Pflegeversicherung erhält.
Familienpflegezeit
Das Modell der Familienpflegezeit sieht vor, dass
Berufstätige ihre wöchentliche Arbeitszeit um mindestens die Hälfte, aber
höchstens auf 15 Stunden pro Woche verringern können. Arbeitgeber und
Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung über eine Familienpflegezeit von
maximal 24 Monaten. Einen gesetzlichen Anspruch darauf hat der Arbeitnehmer
aber nicht. Wenn der Arbeitnehmer seinen Angehörigen pflegt, reduziert er dabei
die Arbeitszeit und erhält ein gekürztes Gehalt. Um die Einkommenseinbuße
abzumildern, stockt der Arbeitgeber das Entgelt über ein Wertguthaben auf.
Dabei sieht das Modell zwei mögliche Wege vor: Der Arbeitnehmer kann das
Wertguthaben vor oder nach der Pflegephase durch Mehrarbeit aufbauen.
Informationen zur Pflegezeit und zur Familienpflegezeit
finden Sie unter www.tk.de (Webcode 4181).