Mittwoch, 3. Juli 2013

Für die Pflege: Vom Job freigestellt

Gemeinsam alt werden …ist oft auch mit Pflege verbunden. Dafür haben Berufstätige das Recht auf eine Auszeit. Foto: Techniker Krankenkasse


Für die Pflege: Vom Job freigestellt

In Deutschland leben über 2,3 Millionen Pflegebedürftige, zwei Drittel von ihnen werden zu Hause gepflegt. Um mehr als eine Million Pflegebedürftige kümmern sich dabei ausschließlich ihre Angehörigen. Wenn ein Familienmitglied plötzlich pflegebedürftig wird, stehen Familien vor vielen neuen Aufgaben und oft auch vor der Frage, wie sie Beruf und Pflege miteinander vereinbaren können. Das Pflegezeitgesetz bietet Hilfe, denn es regelt Freistellungen im Zusammenhang mit der Pflege von Angehörigen im Haushalt. Darauf weist die Techniker Krankenkasse (TK) hin.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, vorübergehend der Arbeit fernzubleiben. Der Gesetzgeber möchte Betroffenen auf diese Weise ermöglichen, einen nahen Angehörigen umgehend pflegen zu können. Seit dem 1. Januar 2012 gibt es zudem die so genannte Familienpflegezeit. Maximal zwei Jahre sollen Arbeitnehmer dabei ihre Arbeitszeit reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen.

Zu den "nahen Angehörigen" zählen Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, Schwiegereltern sowie Schwiegerkinder und ebenso Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners.

Kurzzeitige Pflege

Bei kurzfristigem Hilfebedarf kann ein Arbeitnehmer bis zu zehn Tage "freinehmen". In dieser Zeit hat der er keinen Anspruch auf sein Gehalt. Der Anspruch kann aber in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder individuell im Arbeitsvertrag geregelt werden. Um seinen Versicherungsschutz in der Sozialversicherung muss sich der Pflegende für diese kurzzeitige Freistellung nicht kümmern, er bleibt bestehen.

Pflegezeit

Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten einen Anspruch auf unbezahlte Pflegezeit –  für bis zu sechs Monate. Gehalt gibt es während der "Auszeit" nicht. Damit man während dieser Zeit sozialversichert bleibt, sollte man unbedingt mit seiner Krankenkasse sprechen, rät die TK.  

Sozialversichert während der Pflegezeit

Wer sich während der Pflegezeit voll von der Arbeit freistellen lässt, kann sich auf verschiedenen Wegen in der Kranken- und Pflegeversicherung versichern, zum Beispiel in der Familienversicherung beim Ehegatten oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Wenn eine Familienversicherung nicht in Frage kommt, gibt es die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig zu versichern. Dann sind eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die Pflegekasse des Angehörigen leistet hierzu einen Beitragszuschuss, den man separat beantragen muss. Das gilt auch, wenn der Angehörige privat pflegeversichert ist.

Keine Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten Beschäftigte, die sich nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Sie bleiben versicherungspflichtig, es sei denn, sie arbeiten in der Pflegezeit nur als geringfügig Beschäftigte, zum Beispiel in einem Minijob. Wer unmittelbar vor Beginn der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, für den übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Beiträge.

Die Pflegezeit kann als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung gewertet werden, wenn die Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt und der Angehörige außerdem Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält.

Familienpflegezeit

Das Modell der Familienpflegezeit sieht vor, dass Berufstätige ihre wöchentliche Arbeitszeit um mindestens die Hälfte, aber höchstens auf 15 Stunden pro Woche verringern können. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung über eine Familienpflegezeit von maximal 24 Monaten. Einen gesetzlichen Anspruch darauf hat der Arbeitnehmer aber nicht. Wenn der Arbeitnehmer seinen Angehörigen pflegt, reduziert er dabei die Arbeitszeit und erhält ein gekürztes Gehalt. Um die Einkommenseinbuße abzumildern, stockt der Arbeitgeber das Entgelt über ein Wertguthaben auf. Dabei sieht das Modell zwei mögliche Wege vor: Der Arbeitnehmer kann das Wertguthaben vor oder nach der Pflegephase durch Mehrarbeit aufbauen.

Informationen zur Pflegezeit und zur Familienpflegezeit finden Sie unter www.tk.de (Webcode 4181).