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Mittwoch, 3. Juli 2013

Für die Pflege: Vom Job freigestellt

Gemeinsam alt werden …ist oft auch mit Pflege verbunden. Dafür haben Berufstätige das Recht auf eine Auszeit. Foto: Techniker Krankenkasse


Für die Pflege: Vom Job freigestellt

In Deutschland leben über 2,3 Millionen Pflegebedürftige, zwei Drittel von ihnen werden zu Hause gepflegt. Um mehr als eine Million Pflegebedürftige kümmern sich dabei ausschließlich ihre Angehörigen. Wenn ein Familienmitglied plötzlich pflegebedürftig wird, stehen Familien vor vielen neuen Aufgaben und oft auch vor der Frage, wie sie Beruf und Pflege miteinander vereinbaren können. Das Pflegezeitgesetz bietet Hilfe, denn es regelt Freistellungen im Zusammenhang mit der Pflege von Angehörigen im Haushalt. Darauf weist die Techniker Krankenkasse (TK) hin.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, vorübergehend der Arbeit fernzubleiben. Der Gesetzgeber möchte Betroffenen auf diese Weise ermöglichen, einen nahen Angehörigen umgehend pflegen zu können. Seit dem 1. Januar 2012 gibt es zudem die so genannte Familienpflegezeit. Maximal zwei Jahre sollen Arbeitnehmer dabei ihre Arbeitszeit reduzieren können, wenn sie einen Angehörigen pflegen.

Zu den "nahen Angehörigen" zählen Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, Schwiegereltern sowie Schwiegerkinder und ebenso Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners.

Kurzzeitige Pflege

Bei kurzfristigem Hilfebedarf kann ein Arbeitnehmer bis zu zehn Tage "freinehmen". In dieser Zeit hat der er keinen Anspruch auf sein Gehalt. Der Anspruch kann aber in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder individuell im Arbeitsvertrag geregelt werden. Um seinen Versicherungsschutz in der Sozialversicherung muss sich der Pflegende für diese kurzzeitige Freistellung nicht kümmern, er bleibt bestehen.

Pflegezeit

Um einen nahen Angehörigen zu pflegen, haben Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten einen Anspruch auf unbezahlte Pflegezeit –  für bis zu sechs Monate. Gehalt gibt es während der "Auszeit" nicht. Damit man während dieser Zeit sozialversichert bleibt, sollte man unbedingt mit seiner Krankenkasse sprechen, rät die TK.  

Sozialversichert während der Pflegezeit

Wer sich während der Pflegezeit voll von der Arbeit freistellen lässt, kann sich auf verschiedenen Wegen in der Kranken- und Pflegeversicherung versichern, zum Beispiel in der Familienversicherung beim Ehegatten oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Wenn eine Familienversicherung nicht in Frage kommt, gibt es die Möglichkeit, sich in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig zu versichern. Dann sind eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die Pflegekasse des Angehörigen leistet hierzu einen Beitragszuschuss, den man separat beantragen muss. Das gilt auch, wenn der Angehörige privat pflegeversichert ist.

Keine Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten Beschäftigte, die sich nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Sie bleiben versicherungspflichtig, es sei denn, sie arbeiten in der Pflegezeit nur als geringfügig Beschäftigte, zum Beispiel in einem Minijob. Wer unmittelbar vor Beginn der Pflegezeit in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, für den übernimmt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Beiträge.

Die Pflegezeit kann als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung gewertet werden, wenn die Pflege mindestens 14 Stunden wöchentlich in Anspruch nimmt und der Angehörige außerdem Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält.

Familienpflegezeit

Das Modell der Familienpflegezeit sieht vor, dass Berufstätige ihre wöchentliche Arbeitszeit um mindestens die Hälfte, aber höchstens auf 15 Stunden pro Woche verringern können. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen eine Vereinbarung über eine Familienpflegezeit von maximal 24 Monaten. Einen gesetzlichen Anspruch darauf hat der Arbeitnehmer aber nicht. Wenn der Arbeitnehmer seinen Angehörigen pflegt, reduziert er dabei die Arbeitszeit und erhält ein gekürztes Gehalt. Um die Einkommenseinbuße abzumildern, stockt der Arbeitgeber das Entgelt über ein Wertguthaben auf. Dabei sieht das Modell zwei mögliche Wege vor: Der Arbeitnehmer kann das Wertguthaben vor oder nach der Pflegephase durch Mehrarbeit aufbauen.

Informationen zur Pflegezeit und zur Familienpflegezeit finden Sie unter www.tk.de (Webcode 4181).




Samstag, 1. Juni 2013

Tipps im Umgang mit Demenz-Kranken

Die Prognosen zur Ausbreitung der Demenz sprechen eine deutliche Sprache: Bis zum Jahr 2060 rechnen Wissenschaftler mit einer Verdopplung der Betroffenen auf rund 2,5 Millionen. Das Gros der Erkrankten ist pflegebedürftig, viele werden daheim von Angehörigen gepflegt. Doch der Alltag ist für beide Seiten nicht immer leicht. Juliane Diekmann, Pflegewissenschaftlerin bei der Barmer GEK, weiß, worauf zu achten ist.

Ein Knackpunkt: Demenz-Patienten trinken häufig zu wenig. Statt sie ständig dazu aufzufordern, rät Diekmann zu spielerischen Alternativen: "Stimmen Sie auch einmal ein Trinklied an oder prosten Sie dem Erkranken zu." In punkto Flüssigkeitszufuhr gibt es noch weitere Möglichkeiten: Farbige Gläser werden besser erkannt, und eine Tasse mit Henkel ist leichter zu greifen. Aus Gefäßen, die oben möglichst breit sind, trinkt es sich zudem einfacher, weil man den Kopf nicht so weit nach hinten biegen muss.


Tipps gibt die Barmer GEK-Expertin auch in Sachen Bewegung. "Orientierungslosen Menschen sind dunkle Ecken unbehaglich. Aus diesem Grund sollte ihre Umgebung Tag und Nacht ausreichend beleuchtet sein. Für den nächtlichen Toilettengang beispielsweise kann man den Weg von Nachtlämpchen mit Bewegungsmeldern ausleuchten lassen", so Diekmann.

Pflegenden Angehörigen bietet die Barmer GEK zwei Informationsbroschüren zum Herunterladen: "Essen und Genießen – Was Menschen mit Demenz gut tut" (www.barmer-gek.de/123854) und "Wie vermeide ich Stürze" (www.barmer-gek.de/137719).

Sucht im Alter – Altenpfleger können helfen

Medikamente, Alkohol und Tabak sind unter alten Menschen in Deutschland weit verbreitet. Vor allem der Gebrauch von Medikamenten ist bei der Generation 60 plus oft problematisch. Häufig passiert dies in Alten- und Pflegeheimen, in denen bis zu einem Viertel der über 70-Jährigen von Psychopharmaka abhängig sein soll. Die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen bietet gemeinsam mit der Barmer GEK jetzt verstärkt Pflegekräften und Pflegedienstleitungen in den stationären Einrichtungen und der ambulanten Pflege Unterstützung beim Thema "Sucht im Alter" an.


"Pflegerinnen und Pflegern kommt eine Schlüsselrolle zu im Kampf gegen Sucht im Alter. Sie können oft als Erste Veränderungen und gesundheitliche Probleme erkennen", erläutert Andrea Jakob-Pannier, Präventionsexpertin bei der Barmer GEK. Den alten Menschen aus ihrer Sucht zu helfen lohne sich zu jedem Zeitpunkt und sei immer dann am erfolgreichsten, wenn Pflegende, Ärzte und Angehörige gemeinsam aktiv werden. "Der Umgang mit Medikamenten und der Konsum von Alkohol oder Tabak birgt bei alten Menschen schon weit vor einer Sucht hohe Risiken", betont DHS-Geschäftsführer Dr. Raphael Gaßmann. Diese könnten oft beseitigt werden, zum Beispiel wenn in Absprache mit den behandelnden Ärzten Medikationen verändert werden. 

Einen Einstieg in das Thema bietet die Broschüre "Medikamente, Alkohol, Tabak: Informationen für die Altenpflege". Sie widmet sich vor allem dem Medikamenten- und Alkoholmissbrauch, streift aber auch die Tabakabhängigkeit. Sie wendet sich sowohl an Pflege- und Einrichtungsleitungen wie an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der ambulanten und stationären Altenpflege. Kurzgefasste wissenschaftliche Informationen werden durch Erfahrungen ausgewiesener Praktiker und Handlungsempfehlungen ergänzt. Die Broschüre kann kostenlos unter info@dhs.de oder in allen Geschäftsstellen der Barmer GEK angefordert werden. Weitere Informationen gibt es unter www.unabhaengig-im-alter.de

Freitag, 15. März 2013

Umfrage zur Pflegekammer ergibt differenziertes Bild


In den letzten Monaten wurde in Niedersachsen intensiv über die Errichtung einer niedersächsischen Pflegekammer diskutiert. Pflegeverbände, Leistungserbringerverbände und Gewerkschaften vertreten sehr unterschiedliche Positionen dazu, ob eine Pflegekammer für Niedersachsen rechtlich zulässig und für die Pflegekräfte von Vorteil ist. Auch im Niedersächsischen Landtag wurde in der vergangenen Legislaturperiode die mögliche Einrichtung einer Pflegekammer kontrovers beraten.

Im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration hat deshalb infratest dimap zwischen dem 27. November 2012 und dem
12. Januar 2013 eine repräsentative Umfrage unter 1039 niedersächsischen Pflegefachkräften durchgeführt. Die Ergebnisse ergeben ein sehr differenziertes Bild. Zwar spricht sich die überwiegende Mehrheit (67 Prozent) zunächst grundsätzlich für die Errichtung einer Pflegekammer aus. Einer Pflichtmitgliedschaft mit Beitragspflicht stimmen aber lediglich 42 Prozent der Befragten zu. Das Sozialministerium wird daher mit allen an der Diskussion Beteiligten Gespräche führen.

Die Ergebnisse der Umfrage können unter
www.ms.niedersachsen.de > Soziales > Pflegeversicherung > Pflegekammer
heruntergeladen werden.

Dienstag, 30. Oktober 2012

21 Prozent der Ausbildungsanfänger in Pflegeberufen sind männlich


In Deutschland werden Pflegeberufe nach wie vor in erster Linie von jungen Frauen erlernt: Im Jahr 2011 waren nur 21 % der Jugendlichen, die eine Ausbildung in einem Pflegeberuf begonnen haben, männlich. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, starteten 2011 insgesamt rund 52 500 Jugendliche eine Berufsausbildung in einem Pflegeberuf, davon rund 41 300 Frauen und fast 11 300 Männer. In den letzten zehn Jahren hat sich die Zahl der männlichen Ausbildungsanfänger allerdings deutlich, und zwar um 69 %, erhöht.

Zu den Pflegeberufen zählen die Ausbildungen als Gesundheits- und Kranken-, Kinderkranken- und Altenpfleger/-in sowie die nur ein Jahr dauernden Ausbildungen als Gesundheits- und Krankenpflege- und Altenpflegehelfer/-in.